Eine Risiko-Lebensversicherung (Kapitalversicherung für den Todesfall) ist unverzichtbar für Sie, wenn Sie im Fall Ihres Todes Hinterbliebene zu versorgen haben. Wenn Sie Lebenspartner, Kinder oder Eltern haben, die für ihren Lebensunterhalt auf Ihr Einkommen angewiesen sind, können Sie sie auf diese Weise preiswert vorsorgen.
Wichtig ist eine Risiko-Lebensversicherung auch für Immobilienbesitzer, die noch eine Hypothek abzahlen müssen. Stirbt z.B. die Ehefrau, die die Hälfte zum Familieneinkommen beigetragen hat, wird es schwer, die monatlichen Kreditraten zu bezahlen. Das Kapital aus einer Risiko-Lebensversicherung würde in diesem Fall das Eigenheim für die Familie retten.
Der Tod eines geschäftsführenden Gesellschafters zieht oft schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten für das Unternehmen nach sich: Die gemeinsamen Inhaber eines Unternehmens schließen daher oft gegenseitig eine Police ab, um dem überlebenden Geschäftspartner die Existenzgrundlage zu sichern.
Die Risiko-Lebensversicherung zahlt das vereinbarte Todesfallkapital, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit stirbt. Im Gegensatz zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung (Kapitalversicherung für den Todes- und Erlebensfall) ist keine Leistung vorgesehen, wenn die versicherte Person das Vertragsende erlebt. Daher enthalten die Versicherungsbeiträge auch keine Sparanteile und sind um ein Vielfaches geringer.
Bei Risiko-Lebensversicherungen gibt es praktisch keine Unterschiede in den Bedingungen der verschiedenen Anbieter.
Die Stiftung Warentest schreibt dazu in FINANZtest 5/2003:
"Der Preis ist das wichtigste Kriterium für die Auswahl eines Angebots.
Denn die Leistungen sind im Wesentlichen identisch."
Die Beitragsunterschiede zwischen den verschiedenen Gesellschaften sind gewaltig: Bis zu 400 Prozent liegen zwischen den günstigsten und den teuersten Angeboten. Und das, obwohl es nahezu keine Leistungsunterschiede bei dieser Versicherung gibt!
Der Beitrag vor Verrechnung mit Überschüssen (auch Bruttobeitrag oder Tarifbeitrag genannt) ist sehr vorsichtig kalkuliert ist, damit das Versicherungsunternehmen die Leistungsansprüche auf jeden Fall erfüllen kann.
Der Beitrag nach Verrechnung mit Überschüssen (Nettobeitrag oder Zahlbeitrag) ist die Summe, die Sie aktuell für Ihre Versicherung bezahlen müssen. Er ist meist wesentlich niedriger als der Bruttobeitrag und ergibt sich aus dem Bruttobeitrag abzüglich der damit zu verrechnenden Überschussanteile.
Die Überschussanteile können entstehen, weil die Kalkulation auf sehr vorsichtigen Annahmen zum Todesfallrisiko beruht. Treten tatsächlich weniger Todesfälle ein als angenommen, entstehen Überschüsse, an denen die Versicherungsnehmer durch die Sofortverrechnung mit dem Bruttobeitrag beteiligt werden. Der Beitrag nach Verrechnung mit Überschüssen kann sich entsprechend der aktuellen Überschussbeteiligung während der Versicherungsdauer erhöhen, aber auch sinken. Falls die Überschüsse einmal komplett ausfallen würden, müsste höchstens der Bruttobeitrag bezahlt werden.
Nichtraucher haben eine höhere statistische Lebenserwartung als Raucher. Um von jedem Kunden einen möglichst risikogerechten Beitrag zu erheben, unterscheidet die mamax daher nach dieser Eigenschaft: Wer in den letzten 12 Monaten keine Zigaretten, Zigarren, Pfeifen oder sonstigen Tabak geraucht hat, gilt als Nichtraucher und zahlt einen niedrigeren Beitrag. Wenn ein Nichtraucher nach Vertragsabschluss zu rauchen beginnt, muss er das mitteilen. Der Beitrag wird dann ab der nächsten Fälligkeit auf den Raucherbeitrag erhöht. Stellt sich bei einem Versicherungsfall heraus, dass der Inhaber einer Nichtraucherpolice doch geraucht hat, wird das Todesfallkapital entsprechend dem für Raucher höheren Beitrag abgesenkt.
Die Beiträge zu einer Risiko-Lebensversicherung sind nach §10 EStG im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
Die Leistungen aus einer Risiko-Lebensversicherung sind nicht steuerpflichtig, wenn sie bei Tod der versicherten Person an den bezugsberechtigten Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. Ist eine andere Person als der Versicherungsnehmer bezugsberechtigt, wird die Todesfallsumme erbschaftssteuerpflichtig.