Steuerliche Hinweise

Allgemeines

Beiträge zu Lebensversicherungen können nach § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie zu begünstigten Vertragsformen geleistet werden. Abzugsberechtigt ist der Versicherungsnehmer, wenn er die Beiträge selbst entrichtet.

Berufsunfähigkeitsversicherungen

Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen können steuerlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Der Höchstbeitrag hierfür beträgt 1.500 EUR, bei Steuerpflichtigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren, 2.400 EUR.

Renten aus Berufsversicherungen sind als abgekürzte Leibrenten nach § 55 EStDV zu versteuern. Der Ertragsanteil bemißt sich nach der voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs. 

 

Beschränkung der Laufzeit auf Ertragsanteil in Prozent Beschränkung der Laufzeit auf Ertragsanteil in Prozent
1 Jahr 0 6 Jahre 7
2 Jahre 1 7 Jahre 8
3 Jahre 2 8 Jahre 9
4 Jahre 4 9 Jahre 10
5 Jahre 5 10 Jahre 12

Risiko-Lebensversicherungen

Beiträge zur Risiko-Lebensversicherung, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, können als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag hierfür beträgt 1.500 EUR, bei Steuerpflichtigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren, 2.400 EUR. Die Auszahlung der Todesfallsumme erfolgt kapitalertragsteuerfrei.

Klassische Rentenversicherungen

Beiträge zu klassischen Rentenversicherungen, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen sind, können steuerlich nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Lebenslange Rentenzahlungen hieraus unterliegen als wiederkehrende Bezüge nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG der Einkommensteuer. Der Ertragsanteil wird mit einem Prozentsatz aus den Renten errechnet. Er richtet sich nach dem Alter des Rentenempfängers bei Rentenbeginn und bleibt für die Dauer des Rentenbezugs unverändert.

Alter bei Renten-zahlungsbeginn Ertragsanteil in Prozent Alter bei Renten-zahlungsbeginn Ertragsanteil in Prozent
57 25 62 21
58 24 63 20
59 23 64 19
60 22 65 18
61 22 66 18

Wird eine abgekürzte Leibrente oder anstelle einer lebenslangen Rente eine Kapitalabfindung oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung der Rückkaufswert ausgezahlt, ist der Ertrag daraus voll zu versteuern. Der Ertrag ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der gezahlten Versicherungsbeiträge. Die vom Versicherer an das Finanzamt abzuführende Kapitalertragsteuer beträgt 25 % zuzüglich 1,375 % Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Unterschiedsbetrag ist nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Versicherungsleistung erst nach dem 60. Lebensjahr und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird.

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag, die an eine andere Person als den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden, unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod (z.B. als Bezugsberechtigter oder als Erbe) erworben werden. Zu versteuern sind Versicherungsleistungen aber erst, wenn sie die jeweils geltenden Freibeträge übersteigen.